zurück

Aktenzeichen III 296/86

Datum 15.03.1887

Leitsatz 1. Ist eine Ehescheidungsklage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Anberaumung des Verhandlungstermines der nach §§. 570 flg. C.P.O. erforderliche Sühnetermin nicht stattgefunden hat? 2. Kann, wenn vor der Erhebung einer Ehescheidungsklage der Ehemann seinen Wohnsitz verändert hat, den Erfordernissen der §§. 570 flg. nur durch einen vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem der Ehemann im Zeitpunkte der Klagerhebung seinen Wohnsitz hat, oder auch durch einen vor dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann früher einen allgemeinen Gerichtsstand hatte, abgehaltenen Sühnetermin genügt sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640124D0363

Download PDF

zurück