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Aktenzeichen IVa 399/79

Datum 29.06.1880

Leitsatz Findet die Bestimmung des §. 10 des Ges. über den Eigentumserwerb vom 5. Mai 1872, wonach die mangelnde Form eines Geschäftes, in dessen Veranlassung die Auflassung erfolgt, durch die Auflassung geheilt wird, auch auf mündliche Nebenabreden zu dem schriftlichen Veräußerungsvertrage Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640024E0293

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