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Aktenzeichen I 288/87

Datum 05.12.1887

Leitsatz 1. Ausstellung des Konnossements durch einen Agenten des Rheders. Wird der Rheder durch ein solches Konnossement verpflichtet, wenn der Agent bei dessen Ausstellung ordnungswidrig oder gegen seine Instruktion verfahren ist? Ist das Recht des Abladeortes oder des Bestimmungsortes entscheidend? 2. Konnossement, in welchem die Güter als "shipped" (verladen) in einem bestimmten Schiffe bezeichnet sind, sich in den Klauseln aber die Bestimmung findet, daß, wenn durch unvorhergesehene Umstände die Unterbringung in diesem Schiffe verhindert werden sollte, die Rheder berechtigt seien, die Güter mit einem anderen Schiffe zu befördern? 3. Angeblicher Sprachgebrauch am Abladeorte, nach welchem der Ausdruck "shipped" nichts anderes bedeutet als "received for shipment", und Bekanntschaft des klagenden Konnossementsinhabers mit demselben beim Erwerde des Konnossements. 4. Kann, wenn die noch auf der Werft liegenden Güter in dem Konnossemente, durch welches zugleich die Haftung für jeden Feuerschaden, möge derselbe sich auf See oder auf der Werft 2c ereignen, abgelehnt wird, als bereits verladen bezeichnet und dann, ehe sie in das Schiff gelangen, auf der Werft durch Feuer beschädigt sind, der Rheder dem auf Grund des Konnossements auf Auslieferung der Güter oder auf Ersatz des Wertes, welchen sie am Bestimmungsorte haben würden, erhobenen Anspruche gegenüber den Einwand geltend machen, daß die Güter von dem Konnossementsinhaber gekauft und bereits für ihn ausgeschieden gewesen seien, die Gefahr der Güter mithin ihn getroffen habe und er sich mit dem Schaden des Rheders bereichern würde? 5. Kann der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung vom Rheder auch darauf gegründet werden, daß der Konnossementsinhaber die Güter versichert und den Schaden von seinem Versicherer ersetzt erhalten habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640140D0052

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