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Aktenzeichen I 364/87

Datum 28.01.1888

Leitsatz Ist nach gemeinem protestantischen Kirchenrechte und bezw. nach dem in Mecklenburg geltenden Rechte zur Begründung der wegen böslicher Verlassung erhobenen Ehescheidungsklage der Nachweis seitens des klagenden Teiles erforderlich, daß er seit der Entfernung des beklagten Teiles die Ehe nicht gebrochen habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640142F0208

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