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Aktenzeichen V 229/87

Datum 10.12.1887

Leitsatz 1. Findet der §. 70 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 Anwendung, wenn der durch Eintragung einer Vormerkung zu sichernde Anspruch auf Auflassung dem Berechtigten gegen einen Dritten zusteht, und der eingetragene Eigentümer sich verpflichtet hat, den Dritten zu der Auflassung in Stand zu setzen? 2. Rechtsverhältnisse der Vertragschließenden aus einem mündlichen, teilweise erfüllten Vertrage über ein Grundstück.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464014370242

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