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Aktenzeichen III 303/87

Datum 06.03.1888

Leitsatz Welche Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung aus den in §. 702 Nr. 1. 2 C.P.O. erwähnten gerichtlichen Vergleichen? Finden die Bestimmungen des §. 703 oder diejenigen des §. 705 auf sie Anwendung? Insbesondere, welches Gericht ist zuständig für Klagen, durch welche die den vollstreckten Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464015420345

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