zurück

Aktenzeichen I 162/88

Datum 11.07.1888

Leitsatz 1. Haftung für unrichtige Auskunftserteilung ohne ein zu dieser verpflichtendes Vertragsverhältnis. Erfordernisse des civilrechtlichen Dolus. Genügt es, wenn bei der Auskunftserteilung ein wesentlicher Umstand verschwiegen wird? Ist die Absicht erforderlich, für sich oder einen Dritten einen Vorteil zu erreichen? 2. Setzen §. 349 Ziff. 2 und §. 358 Ziff. 3 C.P.O. voraus, daß die Beantwortung der betreffenden Fragen für den Zeugen nicht nur die Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung, sondern notwendig auch die Bestrafung nach sich ziehen würde? Ist es nach §. 358 C.P.O. zulässig, einen Zeugen über die in §. 349 Ziff. 1. 2 bezeichneten Fragen unbeeidigt zu vernehmen und auch seine nachträgliche Beeidigung auf diese Aussage abzulehnen, den Zeugen dann aber über andere Fragen eidlich zu vernehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017190130

Download PDF

zurück