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Aktenzeichen II 9/89

Datum 19.03.1889

Leitsatz 1. Kann nach Art. 1465 des bürgerl. Gesetzbuches die Witwe stets für die ganze Zeit von 3 Monaten und 40 Tagen den Unterhalt aus der Gütergemeinschaftsmasse und freie Wohnung in dem zur Gütergemeinschaft gehörigen Hause beanspruchen oder falls sie früher mit der Errichtung des Inventars fertig geworden ist bezw. in betreff der Annahme der Gütergemeinschaft ihre Entschließung getroffen hat, nur bis zu diesem früheren Zeitpunkte? 2. Ist der Art. 1477 des bürgerl. Gesetzbuches durch den §. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche aufgehoben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017460318

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