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Aktenzeichen II 102.103/89

Datum 04.06.1889

Leitsatz 1. Sind die Klagen auf Ungültigkeitserklärung und Scheidung der Ehe nach dem am Orte der Eheschließung geltenden oder nach dem Rechte des Wohnsitzes der Ehegatten zu beurteilen? 2. Wird die Ungültigkeitsklage nach Art. 180 des bürgerl. Gesetzbuches durch einen Irrtum über die wesentlichen Eigenschaften gerechtfertigt? 3. Ist in der Berufungsinstanz nach §. 574 C.P.O. die Ehescheidungsklage zulässig, wenn in erster Instanz nur die Ungültigkeitsklage erhoben war? 4. Wird die Klage auf Verleugnung des vor der Ehe empfangenen Kindes nach Art. 314 des bürgerl. Gesetzbuches durch die vor der Eheschließung erlangte Kenntnis von der Schwangerschaft auch dann ausgeschlossen, wenn der Ehemann beweist, daß die Schwangerschaft nicht von ihm herrühren könne?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640174A0331

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