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Aktenzeichen VI 41/89
Datum 15.04.1889
Leitsatz Kommen bei einem Anspruche auf wiederkehrende Leistungen für die Berechnung der Revisionssumme die nach der Klagezustellung fällig gewordenen Leistungen als Rückstände - im Sinne des Beschlusses der vereinigten Civilsenate vom 28. September 1887 - in Betracht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017560359
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