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Aktenzeichen IV 338/88

Datum 21.03.1889

Leitsatz Reicht der Umstand, daß die schwurpflichtige Partei im Schwurtermine auf die Frage des beauftragten Richters, ob sie den Eid leisten wolle, sich nicht erklärt, zur Annahme einer Eidesweigerung auch in dem Falle hin, wenn ein Versäumnisantrag der Gegenpartei nicht gestellt ist und die schwurpflichtige Partei sich bei der nächsten Verhandlung erbietet, die Eidesleistung nachzuholen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640175C0388

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