Aktenzeichen II 275/89
Datum 29.10.1889
Leitsatz 1. Findet §. 95 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 auch in solchen Fällen Anwendung, auf welche sich die in §. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Versicherung gar nicht erstreckt, in welchen insbesondere ein Betriebsunfall nicht vorliegt? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß sich ein Unfall "bei dem Betriebe" einer Fabrik ereignet hat? Ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Arbeiter einem anderen im Fabriklokale infolge einer Streitigkeit eine Körperverletzung zugefügt hat? 3. Unter welchen Umständen ist anzunehmen, daß eine Beschädigung im Sinne des Art. 1384 des bürgerl. Gesetzbuches in Ausführung einer Dienstverrichtung ("dans les fonctious") vorgenommen wurde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018160117
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