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Aktenzeichen V 60/89

Datum 11.03.1889

Leitsatz Wird der Lauf der für die Beschreitung des Rechtsweges im §. 30 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Frist durch Zustellung des die Entschädigungssumme festsetzenden Beschlusses der Verwaltungsbehörde an den Grundeigentümer auch gegen den Mieter (§. 11 das.) in Bewegung gesetzt, wenn dieser sich bei dem Vorverfahren trotz Ladung (§. 25 Abs. 4 das.) nicht gemeldet hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640182B0205

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