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Aktenzeichen V 157/89

Datum 05.02.1890

Leitsatz 1. Kann die Versagung eines Zeugnisses durch den Gerichtsschreiber über den Eingang von Schriftsätzen behufs Terminsbestimmung innerhalb der Notfrist (§. 646 Abs. 2 C.P.O.) nur mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden? 2. Ist die Erteilung eines derartigen Zeugnisses nur bei Urteilen (§. 646 Abs. 1 C.P.O.) oder auch bei anderen Entscheidungen, welche unanfechtbar oder nur mittels Beschwerde anfechtbar sind, gestattet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019580387

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