Aktenzeichen I 259/89
Datum 30.11.1889
Leitsatz 1. Bezieht die Vorschrift des §. 656 Abs. 3 C.P.O., nach welcher eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung unstatthaft ist, sich auch auf die in Gemäßheit des §. 655 Abs. 2 C.P.O. erfolgte Verurteilung des Klägers zur Zurückerstattung des auf Grund des Urteiles Gezahlten der Geleisteten an den Beklagten? 2. Ist in Gemäßheit des §. 655 Abs. 2 C.P.O. der Kläger nur insoweit, als ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil in der Hauptsache aufgehoben oder abgeändert ist, zur Erstattung des Geleisteten zu verurteilen? 3. Wird durch eine irrtümliche Bezeichnung einer Entscheidung das dem wirklichen Inhalte derselben nach zulässige Rechtsmittel ausgeschlossen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019660421
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