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Aktenzeichen VI 66/90

Datum 05.06.1890

Leitsatz Hat die Berufsgenossenschaft, auf welche die Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsvertrage gemäß §. 100 des Unfallversicherungsgesetzes übergegangen sind, die dem Versicherungsnehmer statutenmäßig obliegende Anzeige von einem eingetretenen Unfalle der Versicherungsanstalt zur Vermeidung des Verlustes ihres Ersatzanspruches auch dann noch zu erstatten, wenn solche Anzeige bereits von dem Betriebsunternehmer in der vorgeschriebenen Art erstattet war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A0D0061

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