Aktenzeichen VI 79/90
Datum 08.05.1890
Leitsatz 1. Folgt aus §. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen (G.S. S. 192), daß nach Aufhebung einer polizeilichen Verfügung im Wege der Beschwerde nur eine Regreßklage gegen die Beamten stattfindet, dagegen ein auf §. 4 a. a. O. gestützter Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist? 2. Steht dem Entschädigungsanspruche aus §. 75 der Einl. zum Allgem. Landrechte der Umstand entgegen, daß eine Kollision zwischen dem öffentlichen Wohle und den Rechten des Einzelnen in Wirklichkeit nicht vorhanden, sondern nur irrtümlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Nachteile des Einzelnen angenommen war? 3. Ist die Stadtgemeinde wegen einer in ihrem Interesse ohne gesetzlichen Grund erfolgten Versagung des Baukonsenses auch dann entschädigungspflichtig, wenn nachträglich dem Beschädigten das Recht zum Bebauen seines Grundstückes durch die Festsetzung einer neuen Fluchtlinie entzogen ist, und aus diesem Grunde die Enteignung des Grundstückes stattgefunden hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A320265
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