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Aktenzeichen III 27/90

Datum 03.06.1890

Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des §. 809 Abs. 2 C.P.O. auch auf das Arrestverfahren gegen Immobilien anwendbar? 2. Genügt zur Wahrung der hier vorgeschriebenen Frist ein bei der Behörde eingereichter Antrag auf Vollziehung des Arrestes durch Vormerkung im Grundbuche? 3. Ist eine trotz Versäumung der Frist eingetragene Arrestvormerkung rechtsgültig? 4. Verneinden Falles, wie kann die Ungültigkeit geltend gemacht werden, und wird sie durch Umwandelung der Vormerkung in einen definitiven Pfandeintrag geheilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A540395

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