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Aktenzeichen VI 74/90
Datum 30.06.1890
Leitsatz 1. Ist der Anspruch des Rechtsanwaltes auf die ihm nach Maßgabe der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für gerichtliche Thätigkeit zustehenden Gebühren dadurch bedingt, daß der Rechtsanwalt bei dem Prozeßgerichte zugelassen ist? 2. Erstreckt sich in dem in §. 467 C.P.O. vorgesehenen Falle die Kostenersatzpflicht auf Grund des §. 87 Abs. 2 das. schlechtweg auf die Kosten des beim Amtsgerichte aufgetretenen, beim Landgerichte nicht zugelassenen Anwaltes, wenn dieser auch bei dem betreffenden Amtsgerichte nicht zugelassen war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A590416
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