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Aktenzeichen II 191/90
Datum 18.11.1890
Leitsatz 1. Steht nach den Grundsätzen des rheinisch-französischen Rechtes demjenigen, welcher gegen den ausgesprochenen Willen des Geschäftsherrn in dessen Angelegenheiten gehandelt hat, eine Klage auf Erstattung des Aufgewendeten zu? 2. Ist in einem solchen Falle nicht wenigstens ein Anspruch auf Ersatz der Bereicherung gegen den Geschäftsherrn zulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B520331
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