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Aktenzeichen I 131/91

Datum 10.07.1891

Leitsatz Vermag ein unter der Herrschaft des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 erklärtes mündliches Einverständnis eines Genossenschafters mit der ihm namens des Genossenschaftsvorstandes abgegebenen mündlichen, übrigens unrichtigen Erklärung, er sei in der Mitgliederliste gestrichen und brauche sich nicht mehr schriftlich abzumelden, das Ausscheiden wirksam zu begründen, wenn der im Statute vorgesehene Beschluß der Genossenschafter, das Mitglied auszuschließen, nicht erfolgt ist und das Statut für eine Kündigung des Genossenschafters schriftliche Form vorschreibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C080043

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