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Aktenzeichen VI 316/91

Datum 11.04.1892

Leitsatz 1. Inwieweit ist der befugte Träger eines Familiennamens berechtigt, der unbefugten Führung seines Familiennamens im Wege der Civilklage entgegenzutreten? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Ausländer vor deutschen Gerichten auf Unterlassung der Führung seines Familiennamens gegen einen Deutschen klagen? 3. Kann die Befugnis zur Führung eines fremden Familiennamens auf einen Arrogationsvertrag gestützt werden, welcher nach der Absicht der Kontrahenten, mit Ausschluß aller sonstigen Wirkungen einer Annahme an Kindesstatt, nur den Übergang des Familiennamens des Annehmenden auf den Angenommenen hervorbringen sollte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401D200123

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