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Aktenzeichen III 627/80

Datum 02.11.1880

Leitsatz 1. Der Kurator eines wahnsinnigen Volljährigen, dem eine Erbschaft anfällt, erwirbt für denselben nach gemeinem Rechte nur den einstweiligen Verwaltungsbesitz. Stirbt der Kurand im Wahnsinne, so fällt, wenn er Miterben hatte, sein Erbteil an diese oder deren Erben nach den Grundsätzen des Anwachsungsrechts. 2. Die Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten eines Dritten ist eine Antretung der Erbschaft mit gleichzeitiger Übertragung derselben auf den Dritten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464003370193

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