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Aktenzeichen V 183/92

Datum 30.11.1892

Leitsatz Wer hat im Verhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer diejenigen Kosten der ersten Einrichtung einer städtischen Straße, welche durch Ortsstatut auf Grund des §. 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 den an der Straße bauenden Anliegern auferlegt sind, dann zu tragen, wenn zur Zeit der Veräußerung das Gebäude errichtet, die Einrichtung der Straße aber noch nicht vollendet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401E450234

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