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Aktenzeichen III 29/93

Datum 05.05.1893

Leitsatz Wie ist die Bestimmung des § 49 der preußischen Grundbuchordnung zu verstehen, daß die Vorschriften des bisherigen Rechtes in Ansehung der Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt werden kann, bis zur Anlegung desselben in Gültigkeit bleiben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F440301

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