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Aktenzeichen V 128/93

Datum 27.09.1893

Leitsatz Form der urkundlichen Übernahme von Verpflichtungen durch eine Stadtgemeinde nach § 56 Ziff. 8 der preußischen Städteordnung vom 30. Mai 1853. Kann die Formwidrigkeit der Urkunde von dem Empfänger trotz ihrer unbeanstandeten Entgegennahme und trotz des Beweises, daß die Stadtvertretung die Übernahme der Verpflichtung beschlossen habe, geltend gemacht werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F480322

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