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Aktenzeichen VI 148/93
Datum 30.10.1893
Leitsatz Hat nach Zurücknahme der Berufung der Berufungsbeklagte zur Rechtfertigung des Antrages, dem nicht erschienenen Berufungskläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, den Nachweis zu führen, daß er vom Berufungskläger zum Verhandlungstermine geladen worden sei? Ist zu solchem Nachweise die Vorlegung der Zustellungsurkunde erforderlich?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401F710432
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