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Aktenzeichen IV 223/93
Datum 07.12.1893
Leitsatz Kann die Präsentation eines Wechsels zur Zahlung und die Protesterhebung, wenn die in dem Wechsel bei dem Namen und der Ortsbezeichnung des Bezogenen angegebene Wohnung des Bezogenen nicht in dem auf dem Wechsel bezeichneten Hauptorte, sondern in einem an den Hauptort sich anschließenden Nachbarorte liegt, in der Wohnung des Bezogenen gültig vorgenommen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640201D0110
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