Aktenzeichen V 202/93
Datum 28.10.1893
Leitsatz 1. Inwiefern hat die Festsetzung von Fluchtlinien nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1875 Einfluß auf schon vor Geltung dieses Gesetzes begründete öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und den durch deren Auferlegung entstandenen Entschädigungsanspruch? 2. Ist bei Feststellung der Entschädigung für die im Wege der Enteignung erfolgende Entziehung eines Grundstückes die Bauplatzeigenschaft desselben auch dann zu berücksichtigen, wenn die Baufreiheit schon vor Geltung des Gesetzes vom 2. Juli 1875 durch eine auf Grund der älteren Gesetzgebung auferlegte Baubeschränkung aufgehoben war? 3. Von welchem Zeitpunkte ab ist die nach § 75 Einleitung §§ 29 flg. A.L.R. I. 8 für Entziehung oder Beschränkung des Eigentumes zu zahlende Entschädigung zu verzinsen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020330202
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