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Aktenzeichen V 190/93

Datum 20.12.1893

Leitsatz 1. Kann der Ehemann, welchem Nießbrauch und Verwaltung am eingebrachten Vermögen seiner Frau gebühren, Rechte, die von einem Gläubiger der Frau an deren Eingebrachtem im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, anfechten, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel nicht auch gegen ihn vorliegt? Steht solcher Anfechtung der § 12 Eig.-Erw.-Ges. entgegen, wenn das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht des Ehemannes auf die eingebrachten Grundstücke, deren Mietzinsen ein Gläubiger der Frau hat pfänden lassen, nicht eingetragen ist? 2. Erfordert der bloße Verzicht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung des Eingebrachten die gerichtliche Form?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020480290

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