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Aktenzeichen V 284/93

Datum 17.02.1894

Leitsatz Auf Grund eines gemäß § 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 erlassenen Ortsstatutes hat die Stadtgemeinde bei der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstückes einen Beitrag zu den Straßeneinrichtungskosten liquidiert und aus den Kaufgeldern vorweg gezahlt erhalten. Ein infolgedessen ausgefallener Hypothekengläubiger greift die Forderung der Stadtgemeinde als unberechtigt an und klagt auf Herauszahlung. Ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464020560345

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