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Aktenzeichen I 257/93

Datum 29.11.1893

Leitsatz 1. Sind durch § 54 des hamburgischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, nach welchem die Artt. 736-741 H.G.B. auch auf Flußschiffe anwendbar sind, auch die Bestimmungen des Art. 777 H.G.B. auf dieselben ausgedehnt? 2. Setzt Art. 777 H.G.B. das Anerkenntnis der Forderung des Schiffsgläubigers seitens des Rheders oder dessen rechtskräftige Verurteilung voraus? 3. Bezieht die beschränkte Haftung des Rheders für Schiffsschulden nach Artt. 451. 452 H.G.B. sich auch auf die Prozeßzinsen und auf die Kosten des Rechtsstreites, oder haftet der Rheder hierfür persönlich? 4. Haften Mitrheder aus Art. 777 H.G.B. solidarisch oder nach Art. 474 H.G.B. nur pro rata ihrer Schiffsparten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021120079

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