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Aktenzeichen IV 373/93

Datum 17.05.1894

Leitsatz Ist in Ehesachen, wenn der Beklagte und Widerkläger die Revision, und die Klägerin und Widerbeklagte innerhalb der Notfrist die Anschlußrevision eingelegt haben, von jeder der Parteien der Gebührenvorschuß für die Revisionsinstanz zu entrichten, oder ist ein solcher nur einmal, und zwar vom Ehemanne zu erfordern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464021610375

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