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Aktenzeichen V 21/94

Datum 06.06.1894

Leitsatz 1. Durch welchen Richter hat die Regulierung von Revenuenhypotheken auf Fideikommißgütern zu geschehen? 2. Haftet ein Agnat, welcher die Notwendigkeit der Aufnahme einer Fideikommißschuld wider besseres Wissen anerkannt hat, sobald er Fideikommißfolger geworden ist, persönlich mit seinen Einkünften aus dem Fideikommisse für die Bezahlung der Schuld? 3. Kann derjenige, welcher entgeltlich eine auf Fideikommißgütern eingetragene Revenuenhypothek erwirbt, sich auf seinen guten Glauben berufen, wenn ihm aus Unachtsamkeit unbekannt geblieben ist, daß die Regulierung des der Hypothek zu Grunde liegenden Darlehns ohne Mitwirkung des Fideikommißrichters erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022380225

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