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Aktenzeichen II 293/94

Datum 01.02.1895

Leitsatz Wird ein Grundstück, welches jemand auf seinen Namen erwirbt, deswegen gemeinschaftliches Eigentum des Erwerbers und eines Anderen, weil zwischen ihnen mündlich vereinbart war, letzterer solle das Geld zum Erwerbe hergeben, ersterer dagegen das Grundstück auf seinen Namen erwerben und bebauen, und es solle der Gewinn aus dem Weiterverkaufe des Grundstückes geteilt werden? Können, wenn das Grundstück in der Hand des Erwerbers zur Zwangsversteigerung gekommen ist, die Baulieferanten gegen denjenigen, welcher das Geld zum Erwerbe gegeben hat, Ansprüche aus der nützlichen Verwendung erheben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640224D0309

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