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Aktenzeichen VI 240/94

Datum 19.11.1894

Leitsatz 1. In welcher Reihenfolge ist nach rechtzeitigem Vorbringen der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes und der Einrede der mangelnden Klagerhebung über diese Einreden zu entscheiden? 2. Hat das Berufungsgericht, wenn die Einrede der Unzuständigkeit ohne vorherige Prüfung der bestrittenen Klagerhebung durch Zwischenurteil verworfen worden ist, die unterbliebene Prüfung selbständig vorzunehmen oder die Sache zur Entscheidung darüber an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen? 3. Bedeutung der Worte "Wohnung" und "eine in der Familie dienende Person" in § 166 C.P.O. 4. Findet der § 18 C.P.O. auf Personen Anwendung, die ihren Aufenthalt mit der Absicht dauernder Niederlassung in einem Orte des Auslandes genommen haben, in welchem sie nach den dort geltenden Gesetzen einen Wohnsitz nicht erwerben konnten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464022670392

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