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Aktenzeichen V 266/94

Datum 16.01.1894

Leitsatz Kann der Schwurpflichtige, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn ihm wegen Abwesenheit vom Vormundschaftsgerichte ein Vormund oder Pfleger bestellt worden, zu denjenigen Personen gerechnet werden, welche im Sinne des § 433 C.P.O. zur Leistung des Eides unfähig sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640226D0412

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