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Aktenzeichen V 398/94
Datum 15.05.1895
Leitsatz Kann die Einwendung, das im Zwangsversteigerungsverfahren ergangene Zuschlagsurteil sei wegen Geisteskrankheit des Erstehers nichtig, auf dem Wege des § 686 C.P.O. gegen die Zwangsvollstreckung aus § 129 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 oder nur mit der durch § 88 Abs. 3 dieses Gesetzes zugelassenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Zuschlagsurteil geltend gemacht werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640236A0395
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