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Aktenzeichen V 406/94

Datum 30.11.1895

Leitsatz Muß derjenige, der eine durch Universalsuccession (Erbschaft) erworbene Grundschuld einklagt, Einreden gegen diese Klage gelten lassen, wenn die Thatsachen, auf welche sie sich gründen, nicht ihm selbst, wohl aber seinem Erblasser beim Erwerbe der Grundschuld bekannt gewesen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464024480293

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