Aktenzeichen VI 214/95
Datum 18.11.1895
Leitsatz 1. Findet das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 770. 769 Abs. 1 oder nach § 773 Abss. 1. 2 C.P.O. statt, wenn der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen nicht an seinem Wohnorte zu leisten, sondern zunächst an einen anderen Ort zu versenden, dort auch nach Untersuchung der Sachen Zahlung des Kaufpreises zu beanspruchen hat? 2. Kann der zur Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen Verurteilte den Gläubiger zur Annahme der Naturalerfüllung nötigen, nachdem er es vorher zur Zwangsvollstreckung hat kommen lassen, die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben und die Interesseklage vom Gläubiger bereits erhoben ist? 3. Welcher Zeitpunkt ist in solchem Falle für die Berechnung des Interesses wegen Nichtbefolgung des Urteiles maßgebend?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640245E0369
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