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Aktenzeichen VI 1/96

Datum 23.01.1896

Leitsatz 1. Anwendung strafrechtlicher Grundsätze auf das Vollstreckungsverfahren zur Erzwingung einer Unterlassung. 2. Ist, wenn einem Verbote zuwidergehandelt worden ist, unbedingt auf die in der gerichtlichen Entscheidung angedrohte, nach Art und Höhe speziell bezeichnete Strafe zu erkennen, oder kommt einer solchen Androhung nur die Bedeutung zu, daß damit der Höchstbetrag der Strafe bezeichnet wird, welche im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Verbot verhängt werden darf?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640246B0417

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