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Aktenzeichen VI 401/95

Datum 01.04.1896

Leitsatz 1. Sind die Eisenbahnen vom Ersatze des den Anliegern durch die Eisenbahnanlage entstehenden Schadens für die Zukunft dadurch gänzlich befreit, daß bei der Anlage der Bahn die von der Regierung angeordneten und den damaligen Erfahrungen entsprechenden Schutzmaßregeln getroffen sind? Inwiefern haften sie für den Schaden, welcher entsteht, nachdem sich in der Folge die getroffenen Schutzmaßregeln als ungenügend zur Abwendung von Gefahren und Schäden an den Grundstücken erwiesen haben? 2. Wann beginnt die dreijährige Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die wegen Unterlassung der nach der Anlegung der Bahn sich als erforderlich herausstellenden Schutzmaßregeln von den Anliegern gegen die Eisenbahn erhoben werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464025450269

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