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Aktenzeichen V 259/96
Datum 06.02.1897
Leitsatz Ist der Hypothekenschuldner, dem der Gläubiger nachträglich durch Vertrag günstigere Zahlungsbedingungen, als im Grundbuche eingetragen sind, zugestanden hat, ohne sich ausdrücklich zur Eintragungsbewilligung zu verpflichten, berechtigt, zu verlangen, daß die Abänderung der Zahlungsmodalitäten im Grundbuche vermerkt werde? und steht ihm dieses Recht auch gegen den Cessionar zu, wenn dieser bei dem Erwerbe der Hypothek von der Abänderung Kenntnis hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027340208
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