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Aktenzeichen IV 229/96

Datum 15.02.1897

Leitsatz 1. Wird der Vertragserbe, welcher sein Erbrecht gegen den Testamentserben erstreitet, durch die im Testamente ausgesetzten Vermächtnisse bis auf den 20. Teil des Nachlasses belastet, auch wenn ihm im Testamente die Verpflichtung nicht besonders auferlegt ist? 2. Kann das Recht, die den Hauptbestandteil des Nachlasses bildenden Grundstücke gegen einen bestimmten Preis aus dem Nachlasse zu erwerben, Gegenstand eines Vermächtnisses sein, dessen Geltung nach den Bestimmungen der §§ 161 flg. 628 A.L.R. I. 12 auf den 20. Teil des Nachlasses beschränkt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464027380223

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