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Aktenzeichen VI 133/97

Datum 21.06.1897

Leitsatz Findet der § 91 G.K.G. auch dann Anwendung, wenn bei Einforderung der nach § 94 Ziff. 1 daselbst fällig gewordenen Kosten bereits ein bedingtes Endurteil vorliegt, durch welches die Kosten unter den mehreren Beteiligten für den Fall, daß sie dieselben zu tragen haben, in einem anderen Verhältnisse als nach Kopfteilen verteilt sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640276F0414

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