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Aktenzeichen I 355/80
Datum 16.04.1881
Leitsatz Bedeutung der Konossementsklausel "quantity and quality unknown". Ist die Klausel "quality unknown" bei lose (unverpackt) verladenem Getreide überhaupt beachtenswerth? Beweislast wegen Erkennbarkeit der mangelhaften Beschaffenheit bei der Verladung. Befreit die Klausel "quality unknown" den Schiffer dem Empfänger gegenüber von der Haftung für die schon bei der Verladung der Ware bestehende schlechte Beschaffenheit selbst dann, wenn diese schlechte Beschaffenheit erkennbar war und gleichwohl die Ware im Konossemente als gut beschaffen bezeichnet wurde?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004180087
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