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Aktenzeichen IV 558/80

Datum 28.02.1881

Leitsatz 1. Ist eine Änderung der Klage (des Klagegrundes) anzunehmen, wenn mittels der Paulianischen Klage in erster Instanz die Ungültigkeitserklärung eines zum vollgültigen Abschlusse gelangten, angeblich zur Benachteiligung der Gläubiger vereinbarten Rechtsgeschäftes beantragt, und später der Antrag auf die außerdem zu erkennende Ungültigkeitserklärung einer jüngeren Rechtshandlung erstreckt wird, welche, ohne ein selbständiges Rechtsgeschäft darzustellen, sich darauf beschränkt, das Vorhandensein thatsächlicher Voraussetzungen des in der Klage angefochtenen Rechtsgeschäftes zu konstatieren? 2. Ist die durch den §. 240 Ziff. 2 C.P.O. zugelassene Erweiterung des Klagantrages noch in zweiter Instanz zulässig? 3. Ist der Gläubiger, der gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den Grundsätzen des preuß. Allgemeinen Landrechts legitimiert, eine Rechtshandlung, durch welche derselbe nur zum Scheine Vermögensobjekte veräußert hat, zum Zwecke seiner Befriedigung aus denselben anzufechten? 4. Ist der Übergang des nutzbaren Eigentums auf den Fideikommiß-Nachfolger durch dessen Eintrag in das Grundbuch bedingt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004450248

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