zurück

Aktenzeichen I 478/80

Datum 02.04.1881

Leitsatz Welche Grundsätze gelten nach preuß. Recht in Bezug auf die Genehmigung einer (nicht als Handelsgeschäft anzusehenden) Aktienzeichnung mit dem Namen des Genehmigenden durch einen Dritten? Ist der Grundsatz: "Aus einem Kontrakte wird derjenige, dessen Namensunterschrift von einem Anderen infolge eines demselben mündlich oder stillschweigend erteilten Auftrages geleistet worden, nicht wie aus einem schriftlichen Vertrage verpflichtet, selbst wenn eine nachträgliche mündliche oder stillschweigende Genehmigung hinzukommt", als eine Norm des preuß. Rechtes anzuerkennen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464004530307

Download PDF

zurück