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Aktenzeichen VI 235/97
Datum 13.12.1897
Leitsatz 1. Für welchen Grad von Verschulden haftet der Spruchrichter den Parteien nach gemeinem Rechte? 2. Inwiefern kann in der Anwendung einer falschen Rechtsansicht ein Verschulden des Richters, insbesondere ein grobes, gefunden werden? 3. Fallen alle Ansprüche gegen Staatsbeamte wegen pflichtwidrigen Verhaltens derselben unter die Bestimmung des § 70 Abs. 3 G.V.G.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028350202
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