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Aktenzeichen II 192/97

Datum 02.11.1897

Leitsatz 1. Sind bezüglich der Befugnisse des Pflegers, der die Minderjährigen bei der Auseinandersetzung mit ihrem Vater zu vertreten hat, lediglich die §§ 86 und 91 der preußischen Vormundschaftsordnung maßgebend, oder haben die §§ 970-974 A.L.R. II. 18 in dieser Beziehung noch Geltung behalten? 2. Hat ein solcher Pfleger die Minderjährigen in einem Rechtsstreite zu vertreten, in dem es sich um Anfechtung der zu ihrer Sicherheit bestellten Hypotheken seitens eines Dritten handelt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464028430248

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